Aktuelle Nachrichten – was unsere Agrar-Landschaft bewegt.

Situation Maiswurzelbohrer ab 2026

24.11.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 111
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Ende Oktober hat der Bundesrat über das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2025 entschieden, dieses wird ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten. Mit diesem Schreiben wird über das weitere Vorgehen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers im Jahr 2026 informiert. Die neue Regelung stand in der Vernehmlassung so nicht zur Auswahl. Die nun geltenden Vorschriften, verunmöglichen eine vorzeitige und langfristige Planung des Maisanbaus weiterhin.

Gemäss der Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturen gilt ab dem 1. Januar 2026:

Der Anbau von Mais auf Mais ist nur erlaubt, wenn der erste Mais auf eine Wiese (Kunst-, Natur- oder extensive Wiese) folgt und die Anzahl von 250 Käfern pro Falle nicht überschritten wird. Das Fallennetz wird weiterhin von der Pflanzenschutzfachstelle betreut.

 

Auf dieser Vorgabe hat der Kanton Aargau entschieden:

Alle Landwirtinnen und Landwirte, welche im Jahr 2026 Mais auf einer Parzelle anbauen wollen, auf welcher bereits 2025 Mais stand, müssen im Jahr 2024 eine Wiese als Vorkultur gehabt haben. Die Wiese kann dabei als Hauptkultur (2024 Wiese – 2025 Mais – 2026 Mais) oder als Zwischenfutter nach früh geernteten Hauptkulturen angelegt worden sein (2024 z.B. Getreide, anschliessend Zwischenfutter – 2025 Mais – 2026 Mais).

Zudem muss die Parzelle in einer Region liegen, in der die Anzahl von 250 Maiswurzelbohrer pro Falle nicht überschritten wurde. Da in diesem Jahr im ganzen Kanton keine Käfer gezählt wurden, ist ein Anbau von Mais im 2026 gemäss oben beschriebenen Voraussetzungen möglich.

 

Da das Auftreten von Maiswurzelbohrer sehr schwankend ist, muss die Situation durch den kantonalen Pflanzenschutzdienst jedes Jahr aufs Neue beurteilt werden. Somit wird es weiterhin ein jährliches Schreiben geben, in welchem wir über die Fallenfänge und den Entscheid zum Anbau von Mais nach Mais informieren werden.

Bei Fragen können Sie sich bei der Pflanzenschutzfachstelle Liebegg melden.

Rückblick Kontrollkampagne 2025

11.11.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 238
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Die Kontrollkampagne 2025 wurde in den vergangenen Tagen mit den letzten Label-Kontrollen abgeschlossen. Da im Oktober bereits die Direktzahlungen der einzelnen Betriebe berechnet werden, werden die Kontrollen der Bundesprogramme jeweils in den Monaten Januar bis September durchgeführt.

Die Auswertungen haben ergeben, dass vor allem in den Bereichen Biodiversität, Landschaftsqualität und Vernetzung Beanstandungen festgestellt wurden. Besonders die spezifischen Vernetzungsmassnahmen aus den Labiola-Verträgen wurden sehr häufig beanstandet. Deshalb empfehlen wir den Betriebsleitenden die Zeit zu nutzen und sich mit ihren Vereinbarungen / Objekten auseinanderzusetzen.

Die Tierwohl- und ÖLN-Kontrollen werden schon seit vielen Jahren in einem unveränderten Rahmen durchgeführt, welcher vielen Betriebsleitenden mittlerweile bekannt ist. Dadurch sind die Beanstandungen in diesem Bereich verhältnismässig gering.

Im Gewässerschutz gab es deutlich weniger Nichtkonformitäten als noch in den Vorjahren. Die Betriebsleitenden haben die Möglichkeit der Nichtkonformitäten (Mangel mit individueller Frist, ohne Sanktion) genutzt und diese pflichtbewusst umgesetzt.

Zurzeit finden die ersten Gewässerschutzkontrollen auf Nicht Direktzahlungsbetrieben statt.

Falls Fragen oder Unstimmigkeiten zu den Kontrollen vorhanden sind, empfehlen wir eine frühzeitige Meldung an die zuständige Stelle.

Eine Pause für den Pflanzenschutz

28.10.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 64
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Das Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel ab dem 15. November bis und mit dem 15. Februar gilt im Acker- und Futterbau seit 2023. Es hat sich gezeigt, dass besonders im Getreideanbau der Einsatz von Herbiziden je nach Situation im Herbst wirksamer und zeitgerechter ist, als bei einer Verschiebung der Anwendung ins Frühjahr.

Danach ist eine Ausbringung nur noch mit einer Sonderbewilligung erlaubt. Für Spezialkulturen wie Beeren, Gemüse, Obst und Wein gilt eine Ausnahme.

Jetzt die Wintermonate nutzen und den Spritzmittelraum oder -Schrank aktualisieren. Im Zweifelsfall prüfen Sie die Gültigkeit Ihrer Produkte, indem Sie den Mittelnamen bzw. die vierstellige Zulassungsnummer in der Suchmaske des BLV-Verzeichnisses (www.psm.admin.ch) eingeben. Bereits abgelaufene Produkte sind dort nicht mehr auffindbar. Allfällige Aufbrauchfristen werden gleich zuoberst eingeblendet. Nicht mehr bewilligte Produkte können dem Händler zurückzugebenwerden.

Die Agricon GmbH steht bei Fragen gerne zur Verfügung.

Gebührenrechnung 2025

14.10.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 29
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In den nächsten Tagen, werden die Abschlussrechnungen 2025 verschickt. Die Agricon GmbH fakturiert jeweils zweimal jährlich. Mit der Abschlussrechnung im Herbst, werden grösstenteils Labelkontrollen in Rechnung gestellt.

Bitte überweisen Sie den offenen Betrag fristgerecht via Zahlungsauftrag oder E-Banking. Für jede Einzahlung am Postschalter werden uns Spesen, welche seit der letzten Rechnungstellung noch erhöht wurden, belastet. Helfen Sie uns die Kosten tief zu halten, indem Sie solche Spesen sowie Mahnungen verhindern.

Die aktuellen Gebühren finden Sie auf unserer Homepage: Gebührenreglement

Die Agricon GmbH steht bei Fragen gerne zur Verfügung.

 

Kontrollkampagne 2025, kurz vor Abschluss

25.09.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 98
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Die Kontrollkampagne 2025 wurde in den vergangenen Tagen mit den letzten Kontrollen der Bundesprogramme grösstenteils abgeschlossen.

Die Kontrollen der Bundesprogramme werden jeweils in den Monaten Januar bis September durchgeführt, da im Oktober bereits die Direktzahlungen der einzelnen Betriebe berechnet werden. Vereinzelt finden nach Ende September noch Label-Kontrollen statt.

Sobald die Kampagne 2025 abgeschlossen und ausgewertet ist, werden wir informieren in welchen Bereichen am meisten Beanstandungen festgestellt wurden.

Wir danken allen Landwirtinnen und Landwirten für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit. Danke.

Beweiden / Mulchen von Biodiversitätsförderflächen

17.09.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 215
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Für extensiv genutzte Wiesen und wenig intensiv genutzten Wiesen gilt grundsätzlich die Schnittnutzung und das Schnittgut muss abgeführt werden. Das Mulchen der Flächen ist verboten.

Das Mulchverbot gilt für folgende Biodiversitätsförderflächen:

  • Extensiv genutzte Wiesen
  • Wenig intensiv genutzte Wiesen
  • Streueflächen
  • Uferwiesen entlang von Fliessgewässern
  • Extensiv genutzte Weiden
  • Krautsaum von Ql- und Qll-Hecken

Die Liste ist nicht abschliessend.

 

Ausnahme ist die schonende Herbstweide, welche für den letzten Aufwuchs ab dem 1. September bis spätestens am 30. November erlaubt ist. Diese Beweidung muss bei gut abgetrockneten Bodenverhältnissen, kurz und schonend erfolgen. Im Rahmen der «Schonenden Herbstweide» ist es grundsätzlich nicht erforderlich die Rückzugstreifen extra auszuzäunen.

Es gibt jedoch Ausnahmen, welche dazu führen, dass die 10% Restflächen ausgezäunt werden müssen oder die Herbstbeweidung nicht gestattet ist.

  • IPS – Biodiversität (Label)
  • Individuelle Vernetzungsverträge / Naturschutz

 

Die Agricon GmbH führt jährlich (Im Spätherbst) spezifische Themenkontrollen durch, bei denen die entsprechenden Flächen begutachtet werden.

Mehr Informationen zur Bewirtschaftung der Biodiversitätsförderflächen sind in folgendem Merkblatt: Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb – Wegleitung

 

Die Agricon GmbH steht bei Fragen gerne zur Verfügung.

Einflug Rapserdfloh überwachen

03.09.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 111
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In den vergangenen Wochen wurde vielerorts, bei besten Bedingungen der Raps gesät. Mit dem Auflaufen der ersten Rapssaaten zu Beginn des Septembers sind auch die ersten Einflüge der Rapserdflöhe zu erwarten. Für die Überwachung des Einfluges, sollten jetzt Gelbschalen auf Höhe der Kultur, im Feld platziert werden. Vorzugsweise fliegt der Erdfloh aus der Richtung von vernichtetem Ausfallraps oder von Waldrändern und Hecken in die neu gesäten Rapsparzellen ein.

Obwohl der Schabfrass der Käfer oft verheerend aussieht, wird der Schaden eher überschätzt. Die Bekämpfungsschwellen sind wie folgt:

  • Keimblattstadium 50% der Pflanzen mit Frassstellen (>25%)
  • 5- bis 8-Blattstadium 80% der Pflanzen mit mehreren Frassstellen und 100 Fallenfänge/Gelbschale in 3 Wochen

Eine allfällige Insektizid-Behandlung ist sonderbewilligungspflichtig. Es stehen nur Präparate auf Basis von Pyrethroiden zur Verfügung. Unter folgendem Link, können Sie die Sonderbewilligungen beantragen. Antrag Sonderbewilligung

 

Mit zunehmenden Niederschlägen herrschen nun aber auch perfekte Bedingungen für die Schnecken. Teilweise werden die Keimlinge bereits gefressen, bevor sie überhaupt die Bodenoberfläche erreichen. Im Gegensatz zu den Schabstellen des Erdfloh’s, befinden sich jene der Schnecken am Blattrand. Eine Schneckenkontrolle im frisch gesäten Raps ist deshalb unbedingt notwendig.

 

2025_ Bekämpfungsschwellen im Feldbau

Bei Fragen stehen wir gerne unter: mail@agricon.ch oder 056 664 74 20 zur Verfügung.

 

Anmeldung ÖLN 2026

19.08.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 304
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An- und Abmeldung Direktzahlungsarten & ÖLN 2026
Die An- und Abmeldung für Direktzahlungsarten und den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) 2026 ist vom 15. August bis am 15. September 2025 im neuen LAWIS plus vorzunehmen.

Das Login erfolgt unverändert über agate.ch. Für die Anmeldungen 2026 ist die Anwendung „Kant. Datenerhebung AG LAWIS plus“ auszuwählen. Die aktuellen Anmeldungen dieses Jahres wurden ins neue System übernommen. Weitere Informationen und eine Anleitung für die Anmeldungen 2026 mit LAWIS plus finden Sie unter folgendem Link: Anleitung / LAWIS plus

 

Überprüfung Betriebsdaten 2025
Überprüfen Sie im agriPortal nochmals alle beitragsrelevanten Betriebsdaten 2025 (Kulturen, Tiere, Programme etc.). Unter „Meine Dokumente“ stehen die entsprechenden Dokumente (Betriebsdaten, Flächenverzeichnis, Produktionssystembeiträge etc.) zur Verfügung. Datenkorrekturen sind per Mail oder Telefon umgehend an Landwirtschaft Aargau zu melden.

 

Bewirtschafterwechsel, Betriebsaufgaben 2025
Bewirtschafterwechsel (Hofübergabe, Gründung oder Auflösung von Betriebs-, Personen- oder Generationengemeinschaften, etc.) oder Betriebsaufgabe 2025 sind mit dem jeweiligen Formular schriftlich und bis Ende Jahr an Landwirtschaft Aargau zu melden.

 

Bei Fragen stehen wir gerne unter: mail@agricon.ch oder 056 664 74 20 zur Verfügung.

Bodenbedeckung

06.08.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 455
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Mit der Getreideernte rücken bereits die Planung und Aussaat der Zwischen- und Folgekulturen in den Vordergrund. Die Fruchtfolge sollte gut durchdacht sein, damit optimale Voraussetzungen für die jeweilige Hauptkultur herrschen und gleichzeitig auch die Anforderungen an den ÖLN und die betriebspezifisch angemeldeten Produktionssystembeiträge erfüllt sind.

Anforderungen an die Bodenbedeckung gemäss ÖLN

KIP_Richtlinien_2025 / Seite 13 

 

Anforderungen an die Bodenbedeckung gemäss Produktionssystembeitrag „Angemessene Bedeckung des Bodens“

Bei Anmeldung des Produktionssystembeitrages «Angemessene Bedeckung des Bodens» ist die Aussaat einer Bodenbedeckung auf mindestens 80 Prozent der entsprechenden Fläche mit Ernte vor dem 1. Oktober zwingend. Sofern nicht innerhalb von maximal sieben Wochen nach Ernte der Vorkultur eine neue Hauptkultur angelegt wird. Auf Parzellen, welche nach dem 30. September geerntet werden, ist die Aussaat einer Bodenbedeckung nicht vorgeschrieben.

Als Bodenbedeckung zählen dabei:

  • Hauptkulturen
  • Zwischenkulturen
  • Gründüngungen
  • Nützlingsstreifen oder Biodiversitätsförderflächen
  • Weiterbestehende Untersaaten der Vorkultur zählen ebenfalls als Bodenbedeckung

 Nicht als Bodenbedeckung zählen

  • Ausfallgetreide, -raps
  • Ernterückstände

Die Bodenbedeckung muss bis zum 15. Februar des folgenden Jahres stehen bleiben und es darf keine Bodenbearbeitung auf diesen Flächen erfolgen, ausgenommen für die Anlegung einer Winterkultur.

Sofern das Wurzelwerk intakt bleibt, sind jedoch folgende Eingriffe auf den Flächen zugelassen, auf welchen bis zum 15. Februar keine Bodenbearbeitung erfolgen darf:

  • Schnittnutzung
  • Beweiden
  • Mulchen
  • Hofdüngerzufuhr und die Applikation von Herbiziden

Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung, aber das Anlegen der Bodenbedeckung muss der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und die Vegetation muss den Boden bedecken.

Faktenblatt Massnahmen im Ackerbau_2025 / Seite 6 und 7

 

Bei Fragen steht die agricon GmbH gerne unter, 056 664 74 20 oder mail@agricon.ch zur Verfügung

Bodenanalysen stechen

08.07.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 112
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Nach der Ernte der Ackerkultur ist ein idealer Zeitpunkt, um Bodenanalysen zu stechen. Das Stechen der Bodenanalysen sollte dabei vor der nächsten Düngung erfolgen.
Damit eine entnommene Probemenge die Fläche genügend repräsentiert, müssen die Einstiche regelmässig verteilt sein, idealerweise in Form eines X. Pro Bodenprobe müssen mindestens 20 Einstiche gemacht werden. Diese werden im Feld in einem Eimer gesammelt. Die Einstichtiefe beträgt in Naturwiesen 10 und auf Ackerparzellen 20 Zentimeter. Im Bodenlabor wird jeweils vom eingesandten Bodenmaterial nur eine kleine Menge gebraucht. Diese soll die ganze Fläche repräsentieren. Es ist daher wichtig, dass der Boden aus den 20 Einstichen pro Bodenprobe vor dem Abfüllen in die Bodenprobensäcke gut durchmischt wird.

KIP_Richtlinien_2025  /  Seite 17 / 18

Akontozahlung DZ Juni 2025

23.06.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 168
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Die Akontozahlung der diesjährigen Direktzahlungen erfolgt per 27. Juni 2025. Sie umfasst rund 60 Prozent der aktuell berechneten Beiträge fürs Bewirtschaftungsjahr 2025, jedoch ohne Kantonsbeiträge, Getreidezulage, Übergangs-, Einzelkultur- und Sömmerungsbeitrag.

Wenn Anforderungen der Direktzahlungsverordnung nicht eingehalten werden können, muss dies immer umgehend Landwirtschaft Aargau gemeldet werden. Die Abmeldung kann berücksichtigt werden, sofern sie spätestens am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle oder spätestens am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen erfolgt. Damit können Kürzungen vermieden werden.

Ab dem 22. Juni 2025 ist eine Abrechnung der Akontozahlung als pdf-Dokument auf dem agriPortal unter (Meine Dokumente > + 2025 Zahlungen) verfügbar und wird nicht per Post zugestellt.

Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen Landwirtschaft Aargau gerne unter 062 835 28 00 / landwirtschaft.aargau@ag.ch zur Verfügung.

Programmabmeldungen zwingend vor PSM-Einsatz

11.06.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 100
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Können Anforderungen von angemeldeten Beitragsprogrammen nicht eingehalten werden, ist eine Abmeldung zwingend erforderlich.

Auch wenn das AgriPortal nochmals geöffnet wurde, muss diese in jedem Fall vor der Applikation des Pflanzenschutzmittels bei Landwirtschaft Aargau gemeldet werden. Erfolgt im Zeitraum zwischen Applikation und noch nicht vorgenommener Abmeldung eine Kontrollanmeldung, gilt der PSB als nicht abgemeldet und wird somit sanktioniert.

Bitte senden Sie die Abmeldung direkt an: direktzahlungen@ag.ch

Dies kann aufgrund der unbeständigen Witterung der Fall sein und betrifft insbesondere Produktionssystembeiträge wie Beiträge für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau. Es musste beispielsweise aufgrund der Bodenbedingungen anstelle der mechanischen Bekämpfung eine Durchfahrt mit Herbizid gewählt werden.

Gleiches gilt für den Beitrag «Verzicht auf Pflanzenschutzmittel»: Sollte zum Schutz der Pflanzen und zur Sicherung der Ernte der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels (z. B. Insektizid) nötig werden, ist auch hier eine vorgängige Abmeldung zwingend.

Wir bitten Sie zudem, allfällige Sonderbewilligungen bereitzuhalten.

Bei Fragen und/oder Unklarheiten steht die Agricon GmbH gerne unter mail@agricon.ch oder 056 664 74 20 zur Verfügung.

Gebührenrechnung 2025

27.05.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 126
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In den nächsten Tagen, werden die Gebührenrechnungen 2025 verschickt. Die Agricon GmbH fakturiert jeweils zweimal jährlich.

Die Gebührenrechnung im Mai deckt die Grundkontrollen der Bundesprogramme ab. Wurden bis zu diesem Zeitpunkt bereits Labels kontrolliert, werden diese ebenfalls gerade in Rechnung gestellt. Der Grossteil der Labelkontrollen wird jedoch nach Beendigung der Kontrollkampagne im Oktober verrechnet.

Bitte überweisen Sie den offenen Betrag fristgerecht via Zahlungsauftrag oder E-Banking. Für jede Einzahlung am Postschalter werden uns Spesen, welche seit der letzten Rechnungstellung noch erhöht wurden, belastet. Helfen Sie uns die Kosten tief zu halten, indem Sie solche Spesen sowie Mahnungen verhindern.

Die aktuellen Gebühren finden Sie auf unserer Homepage: Qualitätskontrollen

Reglement Kontrollgebühren 2025

PSM-Rückstandsanalyse 2025

13.05.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 525
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Im Auftrag von Landwirtschaft Aargau wird die Agricon GmbH in diesem Jahr, auf DZ-Betrieben verteilt über den Kanton Aargau in unterschiedlichen Kulturen rund 90 Rückstandsanalysen ziehen. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter wird zeitnah vor der Probennahme vom Kontrolleur informiert. Es wird mitgeteilt, welche Parzelle und Kultur beprobt wird.

Allgemein gilt, können Anforderungen von angemeldeten Beitragsprogrammen nicht eingehalten werden, müssen diese umgehend und vor einer Kontrolle bei Landwirtschaft Aargau abgemeldet werden.

Dies kann aufgrund der unbeständigen Witterung der Fall sein und betrifft insbesondere Produktionssystembeiträge wie Beiträge für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau. Es musste beispielsweise aufgrund der Bodenbedingungen anstelle der mechanischen Bekämpfung eine Durchfahrt mit Herbizid gewählt werden. Dasselbe betrifft den Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Falls der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels (z.B. Insektizid) doch notwendig wurde, um die Pflanze zu schützen und folglich die Ernte zu sichern. Ebenfalls bitten wir Sie, allfällige Sonderbewilligungen bereitzuhalten.

Bei Fragen und/oder Unklarheiten steht die Agricon GmbH gerne zur Verfügung unter mail@agricon.ch oder 056 664 74 20.

 

Agricon GmbH begrüsst neuen Gesellschafter

30.04.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 231
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An der Gesellschafterversammlung der Agricon GmbH stimmten die bestehenden Gesellschafter, der Bauernverband Aargau sowie die IP-Bauern und Bäuerinnen Aargau, einstimmig einer Beteiligung des Luzerner Bauernverbands (LBV) zu. Damit wird der LBV neuer Gesellschafter der Agricon GmbH.

Mit der Beteiligung verfolgt der Luzerner Bauernverband das Ziel, die Interessen seiner Mitglieder aktiv zu vertreten und als neutraler Partner im Bereich der Kontrollen aufzutreten. Im Rahmen der neuen Gesellschafterstruktur wurde Joel Wapf als Vertreter des Luzerner Bauernverbands in die Geschäftsleitung der Agricon GmbH gewählt. Durch sein Engagement bei mehreren starken Kontrollorganisationen möchte der LBV zudem einen gesunden Wettbewerb sowie sensible und qualitativ hochstehende Kontrollen fördern.

Die Aufnahme des LBV als Gesellschafter ist das Ergebnis eines konstruktiven Austauschs zwischen dem Luzerner Bauernverband, den bestehenden Gesellschaftern und der Geschäftsleitung der Agricon GmbH. Die neue Partnerschaft unterstreicht das gemeinsame Engagement für eine starke und unabhängige Kontrollstruktur in der Schweizer Landwirtschaft.

Personen auf Foto (v.l.n.r):
Raphael Müller (Geschäftsführer Agricon GmbH), Hansjörg Hintermann (Vorsitzender Geschäftsleitung der Agricon GmbH), Markus Kretz (LBV-Präsident), Joel Wapf (neues Geschäftsleitungsmitglied)

Themenkontrolle Vernetzung 2025

14.04.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 467
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Die Agricon GmbH führt jährlich sogenannte Themenkontrollen Vernetzung im Auftrag von Landwirtschaft Aargau durch. Die Themen werden jeweils jährlich von LWAG festgelegt und in einem vordefinierten Zeitfenster kontrolliert, dies weil sich viele Vernetzungsmassnahmen nicht das ganze Jahr hindurch gleich gut kontrollieren lassen.

In diesem Jahr werden folgende drei Themengebiete kontrolliert:

  • Heckenpflege gemäss Labiola-Vertrag
  • Kleinstrukturen
  • Wiesenbrache

 

Im Bereich der Biodiversität werden immer noch relativ viele Mängel festgestellt. Wir empfehlen deshalb den Betriebsleitenden von Zeit zu Zeit ihre Labiola-Verträge wieder einmal durch zu lesen, damit sie sich dem Inhalt bewusst werden.

Die häufigsten Mängel sind:

  • Die Anzahl der angemeldeten Bäume stimmt nicht mit den tatsächlich vorhandenen Bäumen überein.
  • Rückzugsstreifen (5-10% der Fläche) ist zu klein
  • Das Ausmass und die Pflege der Kleinstrukturen sind zu klein oder sind zum Teil nicht einmal vorhanden.
  • Schnittstaffelung bei Wiesen und Heckensäumen wird nicht eingehalten.

 

Bei Fragen und/oder Unklarheiten steht die Agricon GmbH gerne unter mail@agricon.ch oder 056 664 74 20 zur Verfügung.

 

Atteste für Biodiversitätsförderflächen Qll

31.03.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 94
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Betriebe, die nicht beim kantonalen Labiola-Projekt mitmachen, also keinen Bewirtschaftungsvertrag Biodiversität mit dem Kanton haben, brauchen ein Attest, damit sie die Qualitätsstufe ll Beiträge erhalten. Auf Betrieben mit einem Bewirtschaftungsvertrag kann die agricon GmbH lediglich Atteste bei Neuansaaten von ext. Wiesen ausstellen.

Die Beurteilung von extensiv genutzten Wiesen (Code 0611) kann frühestens ein Jahr nach der Aussaat (im zweiten Standjahr) erfolgen.

Einige Mitarbeiter der agricon sind für die Ausstellung solcher Atteste speziell ausgebildet worden. Interessierte Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter können ihre Objekte bei uns online oder telefonisch anmelden.

Folgende Objekte können beurteilt werden: artenreiche Wiesen- und Streuflächen, ext. genutzte Weiden, Obstgärten, artenreiche Hecken, Feld- und Ufergehölze und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt. Optimal wäre eine Beurteilung in den Monaten Mai und Juni, da in dieser Zeit die Zeigerpflanzen gut sichtbar sind, weshalb wir um eine rechtzeitige Anmeldung bitten.

Anmeldungen sind online über die Homepage der Agricon möglich unter:

Online Anmeldung QII Attest

Start der Kontrollkampagne 2025

17.03.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 272
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Mitte März wurden den Kontrolleuren die Kontrollaufträge für die Sommerkampagne 2025 abgegeben. Diese Kontrollen werden durch den Kontrolleur jeweils vorgängig angemeldet. Wir bitten die Bewirtschaftenden, die entsprechenden Unterlagen und Aufzeichnungen bereitzustellen und laufend zu aktualisieren. Neben den Bundesprogrammen werden auch alle Labels überprüft. Wir sind bemüht, die verschiedenen Kontrollen in einem Kontrollgang zusammenzufassen.

Die Grundkontrolle Pflanzenbau wird im gleichen Rahmen wie in den letzten Jahren durchgeführt. Hauptbestandteil dieser Kontrolle sind der Feldrundgang, die Wiesen- und Ackerbauaufzeichnungen vom aktuellen, so wie Vorjahr wie auch die Nährstoffbilanz.

Die Schwerpunkte bei der Grundkontrolle Biodiversität bilden die Biodiversität (Ql + Qll), die Landschaftsqualität, wie auch die Vernetzung (Labiola-Vertrag). In diesem Jahr liegt der Fokus dieser Kontrollen bei den Kleinstrukturen, den Hecken sowie den Bäumen.

Wir danken den Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen schon jetzt für die gute Zusammenarbeit und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Agricon in Muri: 056 664 74 20  /  mail@agricon.ch

Erhebung der Betriebstrukturdaten 2025

03.03.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 176
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Noch bis am Montag, 17. März ist das agriPortal für die Erfassung der Betriebsstrukturdaten wie auch für die Flächen- und Kulturerfassung bei Produktionssystembeiträgen geöffnet. Danach haben Betriebsleitende nur noch Leserechte.

Die Betriebsstrukturdatenerhebung ist ein zentrales Element für die Kontrolle. Mit den diversen Programmen und Möglichkeiten ist sie nicht weniger komplex geworden. Bitte nehmen Sie sich frühzeitig genügend Zeit, um allfällige Fragen vor Anmeldeschluss klären zu können.

Link zum agriPortal: agate.ch

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass es immer wieder zu Falschdeklarationen bei der Wahl der Hauptkultur kam. Auch bei der Anzahl der angegebenen Bäume kam es vermehrt zu Abweichungen. Diese Angaben sollen genau überprüft werden. Allfällige Korrekturen oder Nachmeldungen nach dem 17. März können Sie per Mail oder Telefon direkt an LWAG melden. Wir empfehlen Ihnen die Formulare auszudrucken und im ÖLN-Ordner abzulegen.

Unter folgendem Link kann die Präsentation der Online – Veranstaltung vom 19. Februar 2025 heruntergeladen oder nachgeschaut werden: Infoveranstaltung

Bei Fragen und Unklarheiten stehen wir gerne zur Verfügung.

Telefon agricon in Muri: 056 664 74 20
Email: mail@agricon.ch

Infoveranstaltung Betriebssstrukturdatenerhebung

24.02.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 56
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Geschätzte Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter

Nachfolgend finden Sie die Präsentation der Informationsveranstaltug Betriebsstrukturdatenerhebung vom 19. Februar 2025 als pdf:

Präsentation_Infoveranstaltung_2025_pdf

Mit dem nachfolgenden Link gelangen Sie zur Videoaufzeichnung der Vereanstaltung:

Videoaufzeichnung

Weitere Informationen und Hilfestellungen zur Datenerhebung finden Sie unter folgendem Link auf der Seite von Landwirtschaft Aargau

Anleitung Hilfestellungen LWAG

Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten, melden Sie sich bei uns, Agricon GmbH, 056 664 74 20  oder direkt bei Landwirtschaft Aargau.

Bürokontrolle, Effizienter Stickstoffeinsatz im Ackerbau

19.02.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 297
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Rund ein Drittel der ÖLN – Betrieben im Aargau, welche das Programm „Klimamassnahme in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau“ für das Jahr 2024 angemeldet und den Beitrag mit den Direktzahlung 2024 erhalten haben, erhielte in den vergangenen Tagen von der Agricon GmbH eine E-Mail und wurden gebeten ihre Unterlagen einzureichen. Die anderen zwei Drittel der Betriebe wurden oder werden in Kombination mit einer weiteren Kontrolle auf dem Betrieb direkt kontrolliert.

 

Für die Massnahme effizienter Stickstoffeinsatz gilt nach Art. 71e DZV:

  • Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn laut der Suisse-Bilanz der Anteil des auf dem Betrieb verfügbaren Stickstoffs Nverf (Hof-, Recycling- und Mineraldünger zusammen) 90 % des Stickstoffbedarfs der Kulturen nicht übersteigt.
  • Für die Auszahlung des Beitrags ist die abgeschlossene Suisse-Bilanz des Vorjahres massgebend. Erfolgt beispielsweise die Anmeldung für den Beitrag für das Jahr 2024, so muss die Suisse-Bilanz für das abgeschlossene Jahr 2024 die Anforderung erfüllen
  • Für den Erhalt des Beitrags ist die Erstellung einer Suisse-Bilanz obligatorisch, auch für jene Betriebe, welche davon befreit sind (nach Anhang 1 Ziff. 2.9 DZV)

 

Die Agricon GmbH führt als Inspektionsstelle dieser Betriebe diese Kontrollen in einer reinen „Bürokontrolle“ ohne Betriebsbesuch vor Ort durch. Wir bitten die Betriebsleitenden, uns bis spätestens am Montag, 31. März 2025, die abgeschlossene Nährstoffbilanz 2024 mit den dazugehörigen Unterlagen per Mail oder per Post zu senden.

Folgende Unterlagen sind zwingend einzureichen:

  • Abgeschlossene und unterzeichnete Nährstoffbilanz 2024
  • Betriebsdatenblatt 2024
  • TVD-Auszug 2024
  • HODUFLU-Auszug 2024 (nur falls HODUFLU-Verschiebungen im 2024 gemacht wurden)
  • Formular 5a Zu- und Wegfuhr Mineraldünger vom 2024
  • Lieferscheine/Rechnungen Grundfutterverkäufe/-zukäufe 2024

Per Post: Agricon GmbH, im Roos 5, 5630 Muri AG

Per Mail: mail@agricon.ch (nur als PDF möglich zu senden, Achtung bei zu grossen Anhängen, kann das Mail nicht in jedem Fall empfangen werden. Wir versenden Empfangsbestätigungen per Mail, falls Sie keine erhalten, bitte telefonisch Nachfragen).

 

Für diese Kontrolle werden keine zusätzlichen Gebühren fällig. Diese Kontrolle wird über die jährlichen ÖLN-Grundgebühren finanziert. Bei Nichteinhalten der Termine kann die Agricon GmbH zusätzliche Gebühren verlangen. Zudem kann eine Kontrollverweigerung zu Sanktionen der Direktzahlungen führen.

Falls Sie nun bei der Überprüfung feststellen, dass Sie das Programm fälschlicherweise angemeldet haben, oder Sie das Programm nicht mehr erfüllen können, bitten wir Sie mit uns telefonisch/schriftlich in Kontakt zu treten, damit wir das Programm abmelden können. Landwirtschaft Aargau ist für den Vollzug der Direktzahlungen zuständig, und wird in einem solchen Fall, die falsch bezogenen Beiträge zurückfordern.

 

Vielen Dank für die angenehme Zusammenarbeit. Bei Fragen steht die Geschäftsstelle der Agricon GmbH gerne zur Verfügung.

Agricon GmbH / Im Roos 5 / 5630 Muri / 056 664 74 20 / mail@agricon.ch / www.agricon.ch

Infoveranstaltung Datenerhebung / Direktzahlungen

04.02.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 339
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Am Mittwoch, 19. Februar 2025 um 19.30 Uhr findet eine Online-Infoveranstaltung zu den Neuerungen bezüglich Direktzahlungen, ÖLN und Datenerhebung statt. Die erhobenen Daten, bilden die Grundlage für die Kontrollkampagne.

Bei Fragen oder Unklarheiten, melden Sie sich bei uns 056 664 74 20 oder per mail auf mail@agricon.ch oder direkt bei Landwirtschaft Aargau.

Unter folgendem Link kann an der Infoveranstaltung teilgenommen werden:

Teilnahme Onlineinfo

Wann darf gepflügt werden?

22.01.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 625
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Im ÖLN sind gemäss KIP-Richtlinien die Ansaat- bzw. Umbruchtermine den Betriebsleitenden überlassen. Es gelten die Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis. Die Bodenbedeckung soll die Auswaschung sowie die oberflächliche Abschwemmung von Nährstoffen und Bodenteilen möglichst verhindern. Hierfür müssen Sie parzellenweise einer der beiden folgenden Punkte sicherstellen.

1. Sofern am 31.08. eine Kultur auf der Parzelle vorhanden ist, müssen auf dieser Parzelle keine Auflagen erfüllt werden. Der Zeitpunkt des Umbruchs ist nach der guten landwirtschaftlichen Praxis frei wählbar.

2. Wenn am 31.08. keine Kultur mehr auf der Parzelle vorhanden ist, muss entweder a) eine Winterkultur oder b) eine Zwischenkultur oder Gründüngung gesäht werden. Diese darf dann aber zum frei wählbaren Zeitpunkt nach der guten landwirtschaftlichen Praxis wieder umgebrochen werden.

Eine Kultur gilt sowohl mit oder ohne Anmeldung der „Angemessene Bedeckung des Bodens“ als vorhanden, falls höchstens die Hälfte der Parzelle abgeerntet ist. Bei Parzellen mit mehr als 2 ha darf höchstens 1 ha abgeerntet sein.

Bei der Anmeldung des Produktionssystembeitrages „Angemessene Bedeckung des Bodens“, ist für die Hauptkulturen, welche nach dem 30. September geerntet werden, die Aussaat einer Bodenbedeckung nicht vorgeschrieben. Zeitpunkt für Umbruch nach der guten landwirtschaftlichen Praxis frei wählbar.

Für die Hauptkulturen mit Ernte vor dem 1. Oktober muss auf mindestens 80 Prozent der entsprechenden Fläche innerhalb von maximal sieben Wochen nach der Ernte der Vorkultur eine Bodenbedeckung angelegt werden. Diese muss bis zum 15. Februar des folgenden Jahres stehen bleiben und es darf keine Bodenbearbeitung auf diesen Flächen erfolgen, ausgenommen für die Anlegung einer Winterkultur.

Als Bodenbedeckung zählen dabei:

– Hauptkulturen      – Zwischenkulturen      – Gründüngungen      – Nützlingsstreifen oder Biodiversitätsförderflächen                      – Weiterbestehende Untersaaten der Vorkultur zählen ebenfalls als Bodenbedeckung.

Sofern das Wurzelwerk intakt bleibt, sind auf den Flächen, auf welchen bis zum 15. Februar keine Bodenbearbeitung erfolgen darf, folgende Eingriffe zugelassen:

– Schnittnutzung      – Beweiden      – Mulchen      – Hofdüngerzufuhr      – Applikation von Herbiziden.

 

In den nächsten Wochen finden im Kanton Aargau Risikobasierte Kontrollen in diesem Bereich statt.

Bei Fragen oder Unklarheiten, melden Sie sich direkt bei uns 056 664 74 20 oder per mail auf mail@agricon.ch

 

Weitere Infos:   KIP_Richtlinien   /   Faktenblatt Ackerbau

 

Start unangemeldete Tierkontrollen 2025

08.01.2025 Roger Stöckli Aufrufe: 459
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Mit dem neuen Jahr hat auch die Kontrollkampagne 2025 gestartet. In den Wintermonaten werden vor allem die Tierwohlprogramme (BTS und RAUS) sowie die Labels in der Tierhaltung (QM-Schweizer Fleisch und IP-Suisse Fleischproduktion) kontrolliert. Ebenfalls führen die Kontrolleure der Agricon GmbH, im Auftrag des Kontrolldienstes KUT, ab diesem Jahr die jährliche Kontrolle auf den IPS-Schweinebetrieben im Kanton Aargau durch.

All jene Kontrollen finden grundsätzlich unangemeldet statt.

Die Zuständigkeit der Tierschutzkontrollen liegt beim Veterinärdienst Aargau und werden auch durch diesen durchgeführt.

Für beide Kontrollen sind aktuelle Aufzeichnungen von zentraler Bedeutung. Bei der Agricon GmbH können diverse Aufzeichnungsunterlagen sowie ein Aufzeichnungsordner mit einem 15-teiligen Register zur Ablage der wichtigsten Dokumente bequem über die Homepage bestellt werden. Inhaltlich deckt das Register alle Gebiete ab, welche für die ÖLN-Kontrolle relevant sind.

Die Kontrolleure sind verpflichtet augenfällige Verstösse in allen Bereichen (Bsp. Gewässerschutz oder Tierschutz) zu melden.

Bei Fragen oder Unklarheiten, melden Sie sich direkt bei uns 056 664 74 20 oder per mail auf mail@agricon.ch

Witterungsschutz für Schafe im Winter

10.12.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 266
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Im Kanton Aargau werden jeden Winter Schafe im Freien gehalten. Der Tierschutzvollzug richtete sich bisher nach dem Flyer „Kurzinformation für die Haltung von Schafen“ aus dem Jahre 2018. Dieser entstand aus einer Einigung unter mehreren Kantonen, um eine einheitliche Vollzugspraxis insbesondere im Zusammenhang mit der dauernden Haltung im Freien zu definieren.

Aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage für einige der bisherigen Vorgaben im Flyer, wurde dieser auf Wunsch vom BVA und dem Aargauer Schafzuchtverband im Bereich Witterungsschutz überarbeitet und angepasst. Der Veterinärdienst Aargau hat sich deshalb entschlossen, seine Vollzugspraxis beim Witterungsschutz für Schafe per 1. Dezember 2024 zu lockern.

 

Neu gilt:

Dauernde Haltung im Freien:

Schafe werden häufig dauernd im Freien gehalten. Dies kommt den natürlichen Bedürfnissen der Tiere weitgehend entgegen. Tiere, die dauernd im Freien gehalten werden und mit den Witterungsverhältnissen (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) überfordert sind, brauchen aber einen Witterungsschutz oder müssen eingestallt werden, da deren Thermoregulationsvermögen gestört sein kann und sie zum Teil intensiver betreut werden müssen.

Witterungsschutz im Winter:

Bei extremer Witterung ist allen Schafen ein Witterungsschutz anzubieten oder sie sind einzustallen. Extreme Witterung liegt vor bei mehr als 48 Stunden andauerndem Niederschlag in Verbindung mit Tagestemperaturen, welche stets unter 10 °C liegen. Der Witterungsschutz muss den Schafen einen trockenen Liegeplatz (Empfehlung mindestens 2 Wände geschlossen) bieten, mit den Mindestabmessungen «Witterungsschutz: Liegefläche pro Tier» gemäss der Tabelle im Flyer.

 

Auch wenn sich mit der Anpassung der Vollzugspraxis die Pflicht zum Unterstand lockert, empfehlen wir den Schafhaltern, den Tieren stets einen Unterstand anzubieten, um gegen allfällige unvorhergesehene Wetterereignisse gerüstet zu sein.

Wir empfehlen die Weidehaltung mit der Tafel «Schafe lieben das Weideleben» und dem Namen sowie der Telefonnummer des Tierhalters zu beschriften. Damit kann die Bevölkerung bei Fragen und Unsicherheit direkt mit dem Tierhalter Kontakt aufnehmen.

Die Tafel «Schafe lieben das Weideleben» kann beim Schweizerischen Schafzuchtverband info@sszv.ch bestellt werden.

Flyer_Kurzinfo_Schafe_AG

Hofdüngerlieferungen bis Ende Jahr abschliessen

25.11.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 72
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Alle Hof- und Recyclingdünger Verschiebungen müssen jeweils bis am 31. Dezember via „agate“ im HODUFLU erfasst und bestätigt werden. Ab dem 1. Januar 2025 können rückwirkend für das Jahr 2024 keine Lieferungen mehr erfasst, geändert oder bestätigt werden.

Verantwortlich für die Erfassung der verschobenen Hof- und Recyclingdünger ist jeweils der Abgeber. Der Abnehmer muss die Lieferungen bis spätestens am 31. Dezember bestätigen. Ab dem 1. Januar kann dann der HODUFLU-Auszug welcher alle Lieferungen aus dem Vorjahr zusammenfasst ausgedruckt werden. Dieser muss bei der ÖLN-Kontrolle vorhanden sein. Die Angaben vom Zusammenzug müssen mit den ausgewiesenen Mengen und Gehalten in der Nährstoffbilanz übereinstimmen.

Mit dem Beginn des neuen Jahres kann auch sogleich die Nährstoffbilanz 2024 definitiv abgeschlossen werden.

Bei Fragen oder Unklarheiten, melden Sie sich bei uns oder direkt bei Ihrem regionalen Düngerberater oder Landwirtschaft Aargau.

Jetzt noch Güllelagerkapazität schaffen

12.11.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 419
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Gemäss Wetterprognose werden die Temperaturen in den nächsten Tagen nochmals sinken und der erste Frost ist nur noch eine Frage der Zeit. Die Umweltschutzgesetzgebung verbietet den Austrag von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern während der Vegetationsruhe. Diese ist erreicht, sobald der fünfte aufeinanderfolgende Tag eine Tages-Durchschnittstemperatur von weniger als 5 Grad Celsius aufweist. Für die Berechnung der Tages – Durchschnittstemperatur werden die über 24 Stunden gemessenen Temperaturwerte gemittelt.

Es ist davon auszugehen, dass die Vegetationsruhe Anfang nächster Woche eintreten wird.

Zum verantwortungsbewussten Umgang mit flüssigen Hof- und Recyclingdüngern gehört neben der umweltverträglichen Ausbringung auch eine vorausschauende Planung unter Einbezug der ausgewiesenen Lagerkapazitäten. Aktuell ist daher, aus den Erfahrungen des vergangenen Winters zu lernen und es diesmal besser zu machen. Das heisst, jetzt die letzten Tage zu nutzen und noch Lagerkapazitäten für den Zeitraum der bevorstehenden Vegetationsruhe zu schaffen.

Die Vegetationsruhe endet nach einer Phase von sieben aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die Tages-Durchschnittstemperatur mindestens 5 Grad Celsius aufweist. Wann dies Ende Winter, anfangs Frühling eintreten wird, ist nicht so einfach zu beantworten und abhängig von mehreren Kriterien.

Diese werden im Merkblatt „Umgang mit Hof und Recyclingdüngern während der Vegetationsruhe“ ausführlich beschrieben. Nachfolgend ein Auszug aus diesem Merkblatt.

Es wird ersichtlich, dass die Wassersättigung des Bodens eine grosse Herausforderung sein kann. Nach Niederschlägen im Januar sind die Böden meist sehr nass und bei üblichen Wetterbedingungen braucht es relativ lange, bis die Böden wieder saugfähig sind. Die Kriterien zeigen, dass man besser nicht auf einen frühen und trockenen Frühling spekulieren soll und jetzt noch Lagerkapazitäten schafft.

Bei Fragen oder Unklarheiten, melden Sie sich bei uns 056 664 74 20 oder direkt beim Ressourcenschutz von Landwirtschaft Aargau.

Hauptabrechnung Direktzahlungen 2024

28.10.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 200
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Die Überweisung der Hauptzahlung der Direktzahlungen, wird per 4. November 2024 erfolgen. Für die Hauptzahlung (ohne Übergangsbeiträge und Getreidezulage) erhalten Sie keine schriftliche Abrechnung. Diese steht Ihnen als pdf-Dokument im agriPortal unter „Meine Dokumente > 2024 Zahlungen“ zur Verfügung.

Im Interesse der Betriebsleiteinnen und Betriebsleiter empfehlen wir, die Abrechnung und die zu Grunde liegenden Betriebsdaten genau zu überprüfen. Fehler sollen umgehend und direkt bei Landwirtschaft Aargau gemeldet werden, damit sie möglichst zeitnah und vor der Schlussabrechnung korrigiert werden können.

Die Schlussabrechnung Direktzahlungen 2024 inklusive Übergangsbeitrag und Getreidezulage ist auf anfangs Dezember terminiert.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Fachspezialistinnen und -spezialisten:

Ueli Frey                            Allgemeines, Übergangsbeitrag                           062 835 27 55        ueli.frey@ag.ch

Franz Kälin                        ÖLN, BIO, BTS/RAUS, Extenso, GMF                    062 835 27 57        franz.kaelin@ag.ch

A. Wróblewska Basler      Einzelkultur- und Sömmerungsbeiträge, REB     062 835 27 63        agnieszka.wroblewska-basler@ag.ch

Louis Schneider               Biodiversität, LQ, Labiola                                      062 835 27 50        louis.schneider@ag.ch

Daniel Müller                    Allgemeine Auskünfte                                           062 835 27 51         daniel.mueller@ag.ch

Mulchen von Biodiversitätsförderflächen

15.10.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 463
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Für extensiv genutzte Wiesen und wenig intensiv genutzten Wiesen gilt grundsätzlich die Schnittnutzung und das Schnittgut muss abgeführt werden. Ausnahme ist die schonende Herbstweide, welche für den letzten Aufwuchs ab dem 1. September bis spätestens am 30. November erlaubt ist. Das Mulchen der Flächen ist verboten.

Das Mulchverbot gilt für folgende Biodiversitätsförderflächen:

  • Extensiv genutzte Wiesen
  • Wenig intensiv genutzte Wiesen
  • Streueflächen
  • Uferwiesen entlang von Fliessgewässern
  • Extensiv genutzte Weiden
  • Mehrjähriger Nützlingsstreifen
  • Krautsaum von Ql- und Qll-Hecken

Die Liste ist nicht abschliessend.

Die Agricon GmbH führt jährlich (Im Spätherbst) spezifische Themenkontrollen durch, bei denen die entsprechenden Flächen begutachtet werden.

Mehr Informationen zur Bewirtschaftung der Biodiversitätsförderflächen sind unter folgendem Link: Biodiversität auf dem Landwirtschaftsbetrieb zu finden.

Die Agricon GmbH steht bei Fragen gerne zur Verfügung.

Situation Maiswurzelbohrer 2024 / 2025

02.10.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 144
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Der westliche Maiswurzelbohrer gilt als der wirtschaftlich gefährlichste Schädling für den Mais. Auf Grund der flächendeckenden Maiswurzelbohrer-Fänge mussten Auflagen bei der Maisfruchtfolge verhängt werden. Der Maiswurzelbohrer stellt nur dann eine grosse Gefahr dar, wenn Mais nach Mais angebaut wird. Die frühzeitige Erkennung eines Befalls ermöglicht das rechtzeitige Ergreifen von Gegenmassnahmen.

Der Maiswurzelbohrer gilt als Quarantäneschädling, dessen Bekämpfung in der Schweiz obligatorisch ist. Der zuständige kantonale Dienst hat geeignete Massnahmen zur Bekämpfung des Schädlings zu ergreifen. Falls eine Tilgung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen.

Da in der Schweiz kein Insektizid gegen den Maiswurzelbohrer bewilligt ist, ist eine Tilgung somit nicht möglich. Es müssen vorbeugende Massnahmen ergriffen werden, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Maiswurzelbohrer ein typischer Fruchtfolgeschädling ist. Deshalb gilt auch fürs kommende Jahr 2025, auf dem ganzen Gebiet des Kantons Aargau ein Anbauverbot für Mais, sofern im Vorjahr bereits Mais auf der gleichen Parzelle angebaut wurde, inklusive Mais als Zweitkultur.

Betriebe, welche Maisparzellen ausserhalb des Aargaus bewirtschaften, müssen sich an die entsprechenden Fruchtfolgeauflagen des jeweiligen Kantons halten. Infos erteilen die zuständigen kantonalen Pflanzenschutzdienste.

Da in den vergangenen Jahren stets in allen 12 Fallen Maiswurzelbohrer gefangen wurden, ist davon auszugehen, dass die Fruchtfolgeeinschränkungen auch im Jahr darauf wieder verfügt werden müssen. Entsprechend kann man sich bereits auf die Fruchtfolgeplanung einstellen.

Allgemeinverfügung

Abdrift und Abschwemmung – aktualisierte Massnahmen

04.09.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 490
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Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind Einträge in Bereiche ausserhalb der Kultur möglichst zu vermeiden.

Die Auflagen, die gegen Abschwemmung und Abdrift einzuhalten sind, ergeben sich aus den Vorgaben der Zulassung des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels (PSMV) und gegebenenfalls aus den Vorgaben zum ökologischen Leistungsnachweis ÖLN (gemäss Direktzahlungsverordnung DZV), der weitere Massnahmen fordern kann.

Es kann notwendig sein, sowohl Massnahmen zur Erreichung von Abdrift- als auch Abschwemmungs-Punkten einzuhalten. Für beide Auflagen gilt ein Punktesystem. Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben bei Abdrift und Abschwemmung, müssen die beiden gesondert betrachtet werden. Deshalb werden auch die beiden Begriffe Abdrift – Punkte, wie auch Abschwemmungs-Punkte verwendet.

Die Menge an Abdrift ist ein Zusammenspiel aus Wetterbedingungen (Wind, Luftfeuchtigkeit, Temperatur) und Spritztechnik (Düsen, Fahrgeschwindigkeit, Balkenabstand). Dies kann beeinflussen, ob Pflanzenschutzmittel als feine Tröpfchen ausserhalb der Zielfläche landen und Schaden verursachen.

Bei Abschwemmung werden nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, diese aus der Parzelle ausgetragen. Dies kann über abfliessendes Wasser direkt oder über abgeschwemmte Bodenpartikel geschehen.

Im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) sowie des Zulassungsprozesses für Pflanzenschutzmittel müssen Maßnahmen zur Verhinderung von Abdrift und Abschwemmung ergriffen werden. Dies wird durch die Ausführungen zur parlamentarischen Initiative 19.475 sowie durch die Anwendungsbestimmungen bestimmter Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben. Insbesondere bei der Vermeidung der Abschwemmung wurden bestehende Maßnahmen angepasst und neue Risikoreduktionsmaßnahmen ergänzt.

Weitere Infos zum Thema Abdrift und Abschwemmung im Pflanzenschutz

Anmeldung ÖLN 2025

20.08.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 238
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An- und Abmeldung Direktzahlungsarten & ÖLN 2025
Die An- und Abmeldungen der Direktzahlungsarten und ÖLN / BIO für 2025 sind vom 15. bis 31. August 2024 im agriPortal vorzunehmen.
Sie finden die Erfassung unter „Offene Aufgaben, Anmeldung DZ-Arten und ÖLN“. Klicken Sie auf „Bearbeiten mit dem Assistenten“. Die Anmeldungen des aktuellen Jahres wurden mehrheitlich bereits auf das Folgejahr übertragen. Sie sind zu prüfen, allenfalls anzupassen und elektronisch einzureichen.

Bewirtschafterwechsel, Betriebsaufgaben 2025
Bewirtschafterwechsel (Hofübergabe, Gründung oder Auflösung von Betriebs-, Personen- oder Generationengemeinschaften, etc.) oder Betriebsaufgaben 2025 sind mit dem Formular Bewirtschafterwechsel beziehungsweise dem Formular Betriebsaufgabe schriftlich und bis Ende Jahr an LWAG zu melden.

Überprüfung Betriebsdaten 2024
Überprüfen Sie im agriPortal nochmals alle beitragsrelevanten Betriebsdaten 2024 (Kulturen, Tiere, Programme etc.). Unter „Meine Dokumente“ stehen die entsprechenden Dokumente (Betriebsdaten, Flächenverzeichnis, Produktionssystembeiträge etc.) zur Verfügung. Datenkorrekturen sind per Mail oder Telefon umgehend an Landwirtschaft Aargau zu melden.

 

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung unter: mail@agricon.ch oder 056 664 74 20

Aufzeichnungsunterlagen aktuell halten

07.08.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 320
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Inzwischen konnten die meisten Landwirte bei bestem Wetter die Heuernte abschliessen. In dieser intensiven Zeit kommt das Büro oftmals ein wenig zu kurz, was auch verständlich ist. Umso wichtiger ist es, die Aufzeichnungen jetzt wieder zu ergänzen und aktualisieren. Schwerpunkte sind der Feldkalender und das Wiesenjournal.

Untenstehend sind die wichtigsten Informationen:

Im Feldkalender, Wiesenkalender oder Wiesenjournal müssen folgende Angaben eingetragen sein:

– Nutzungsart: Weide, Schnitt, Intensität
– Bodenbearbeitung: Art der Bodenbearbeitung, Datum
Saat/Pflanzung: Datum
Düngung: Düngerart, Datum, Menge
Pflanzenbehandlung: Datum, Mittel, Menge, Ergebnis der Auszählung des Schaderregers resp. der Feldkontrolle bei jenen Kulturen, wo es gemäss KIP-Richtlinien verlangt wird.
Ernte: Datum, im Ackerbau zusätzlich die Erntemenge

Achtung: Auch von den ökologischen Ausgleichsflächen müssen Aufzeichnungen geführt werden.

Die Aufzeichnungen sind laufend, spätestens aber bis 1 Woche nach Ausführung der Arbeit, nach-zuführen.

Strukturdaten:

Die Datenerhebung erfolgt jeweils von Mitte Februar bis Mitte März. Die Landwirte geben dabei an, welche Hauptkultur auf welcher Parzelle steht. Es kommt immer wieder zu kurzfristigen Änderungen der Hauptkultur, was eigentlich auch kein Problem ist, sofern dies Landwirtschaft Aargau gemeldet wird. Wird aber keine Meldung gemacht und der Kontrolleur stellt bei der Kontrolle eine Abweichung der Kulturen fest, so muss er dies schriftlich festhalten, was Sanktionen zur Folge haben kann.

Bestellung von Aufzeichnungsunterlagen:

Sämtliche Aufzeichnungsunterlagen können direkt auf unserer Homepage bestellt werden. Ebenfalls bieten wir einen Aufzeichnungsordner an, welcher eine Unterstützung für die Landwirte sein soll: Ordner – Aufzeichnungsunterlagen

Vernetzungskontrollen zum Thema Rückzugsstreifen

09.07.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 297
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In nächster Zeit werden die Kontrollen der Rückzugsstreifen durchgeführt. Landwirtschaft Aargau wählt die Betriebe zufällig nach Region aus. Die Kontrolleure der Agricon GmbH melden sich vorgängig telefonisch direkt beim Betriebsleiter zur Kontrolle an.

Im Bereich der Biodiversität werden immer noch relativ viele Mängel festgestellt. Wir empfehlen deshalb den Betriebsleitern von Zeit zu Zeit ihre Labiola-Verträge wieder einmal durchzulesen, damit sie sich dem Inhalt bewusst werden. Wie zum Beispiel: Schnittzeitpunkt, Schnittstaffelung, sowie das stehen lassen eines Rückzugsstreifens, etc.

 

Die häufigsten Mängel sind:

  • Rückzugsstreifen (5-10% der Fläche) ist zu klein
  • Schnittstaffelung bei Wiesen und Heckensäumen wird nicht eingehalten.
  • Das Ausmass und die Pflege der Kleinstrukturen sind zu klein oder sind zum Teil nicht einmal vorhanden.

 

Folgende Punkte sind bei den Rückzugsstreifen zu beachten:

  • Bei jedem Schnitt: Mind. 5% bis max. 10% der Fläche werden als ungemähte Streifen von 1 bis 6 m Breite stehen gelassen.
  • Standort der Rückzugsstreifen: Zwischen dem ersten und zweiten Schnitt gilt es diesen zwingend zu wechseln (nicht entlang von Hecken, Gehölz- und Waldrändern).
  • Ausschliessliche Schnittnutzung: Rückzugsstreifen bleiben über den Winter stehen.
  • Herbstweide: Auszäunung der Rückzugsstreifen ist nicht notwendig, jedoch soll die Beweidung schonend erfolgen – die Streifen sind nach der Weidenutzung noch sichtbar.
  • Magerwiesen mit einem Schnitt: Standort der Rückzugsstreifen gilt es jährlich zu wechseln.
  • Befahrung des Rückzugsstreifens: Dies ist zu keinem Zeitpunkt zulässig, auch nicht zur Wiesenpflege.

                            (Quelle: Labiola Merkblatt «Rückzugsstreifen», Kanton Aargau)

 

Weiterführende Informationen sind im Labiola – Merkblatt Rückzugsstreifen  vom Kanton Aargau zu finden.

 

Bekämpfung von Problempflanzen

10.06.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 274
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Die Verbreitung der Problempflanzen ist auch in diesem Jahr wieder ein aktuelles Thema. Die agricon GmbH erhält momentan diverse Meldungen wegen stark verunkrauteter Biodiversitätsförderflächen.

Für eine nachhaltige Nutzung, sowie zur Offenhaltung der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) darf der Besatz an Problempflanzen und die Verbuschung nicht Überhand nehmen. Eine frühe Erkennung und Verhinderung der Ausbreitung ist wichtig.

Eine nachhaltige Bekämpfung erfolgt über wiederholtes Ausstechen oder durch Einzelstock- / Nesterbehandlung mit Rücken- oder Handspritze. Es gilt jetzt, unbedingt das Versamen des einjährigen Berufskrauts, der Ackerkratzdisteln und der Blacken zu verhindern. Sei dies mindestens mit dem Schneiden der Blütenköpfe.

Bei starker Verunkrautung kann es zu Kürzungen der Direktzahlungen führen. Um den Eigenheiten der unterschiedlichen Flächennutzungen der LN gerecht zu werden, wurden individuelle Schwellenwerte für das Vorkommen von Problempflanzen auf folgenden Flächen definiert:

  • Grünland und Spezialkulturen
  • Ackerland (inkl. Kunstwiesen)
  • Biodiversitätsförderfläche (BFF) (ohne Brachen und Säume)
  • BFF: Brachen und Säume

Weitere Infos sind dem untenstehenden Leitfaden «Problempflanzen und Verbuschung» zu entnehmen. Sollten Sie Fragen oder Unklarheiten haben, stehen wir gerne unter: 056 664 74 20 zur Verfügung.

Leitfaden Problempflanzen und Verbuschung

Spritzentest

15.05.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 253
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Pflanzenschutzspritzen müssen zuverlässig funktionieren. Damit dies so ist, werden die Spritzen regelmässig geprüft. Seit 2020 gilt es, selbstfahrende oder zapfwellenangetriebene Pflanzenschutz-Spritzgeräte alle drei Kalenderjahre nach den Normen des Schweizerischen Verbandes für Landtechnik (SVLT) von einer anerkannten Prüfstelle prüfen zu lassen. Das Kalenderjahr gilt dabei als Referenz: Wird beispielsweise eine Spritze im Kalenderjahr 2021 geprüft, so ist sie nach drei Jahren, also innerhalb des Kalenderjahres 2024 das nächste Mal zu prüfen. Es spielt dabei keine Rolle zu welchem Zeitpunkt innerhalb eines Kalenderjahres der Spritzentest stattfindet.

Betriebsleiter, welche den Pflanzenschutz an Dritte vergeben haben, müssen bei einer Kontrolle einen gültigen Spritzentest des Lohnunternehmers vorweisen können.

Ab 2023 müssen alle Geräte mit einem Tankinhalt von mehr als 400 Liter mit einem fest installierten Spülwassertank und einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein. Dieser Zusatztank dient der Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld. Der Zusatztank muss ein Volumen von mindestens 10% des Spritzmitteltanks aufweisen.

Gunspritzen welche kein Gebläse und keinen Spritzbalken angebaut haben, müssen nicht geprüft werden, somit kann auch auf den Aufbau eines Spülwassertanks verzichtet werden. Die Spritze mit Schlauch und Gun ist jedoch zwingend auf dem Feld zu spülen.

Weitere Links:

 KIP_Richtlinien_2024 / S.30           – SVLT, Spritzentest

Nachmeldungen Produktionssystembeiträge PSB

01.05.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 157
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Vom 30. April bis 31. Mai 2024 können Sie flächen- oder kulturbezogene Massnahmen bei den Produktionssystembeiträgen selber im AgriPortal nachmelden oder korrigieren.

Dies betrifft beispielsweise die schonende Bodenbearbeitung oder Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Herbizide. Auch nachträgliche Flächen- oder Kulturmutationen sind möglich.

Anmeldung agate

Programmabmeldungen zwingend vor der Kontrolle ausführen

16.04.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 212
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Können Anforderungen von angemeldeten Beitragsprogrammen nicht eingehalten werden, müssen diese umgehend und vor einer Kontrolle bei Landwirtschaft Aargau abgemeldet werden.

Dies kann aufgrund der unbeständigen Witterung der Fall sein und betrifft insbesondere Produktionssystembeiträge wie Beiträge für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau. Es musste beispielsweise aufgrund der Bodenbedingungen anstelle der mechanischen Bekämpfung eine Durchfahrt mit Herbizid gewählt werden.

Dasselbe betrifft den Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Falls der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels (z.B. Insektizid) doch notwendig wurde, um die Pflanze zu schützen und folglich die Ernte zu sichern.

Wenn Sie die Massnahme schonende Bodenbearbeitung angemeldet und dieses Jahr den Pflug mehr eingesetzt haben als geplant, gilt es den Mindestprozentsatz im Auge zu behalten. Für die Erfüllung des Programms müssen mindestens 60 % der offenen Ackerfläche des Betriebs bodenschonend bearbeitet sein.

PaIv_FB_Ackerbau

Atteste für Biodiversitätsförderflächen jetzt anmelden

02.04.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 134
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Betriebe, die nicht beim kantonalen Labiola-Projekt mitmachen, also keinen Bewirtschaftungsvertrag Biodiversität mit dem Kanton haben, brauchen ein Attest, damit sie die Qualitätsstufe ll Beiträge erhalten. Auf Betrieben mit einem Bewirtschaftungsvertrag kann die agricon GmbH lediglich Atteste bei Neuansaaten von ext. Wiesen ausstellen.

Die Beurteilung von extensiv genutzten Wiesen (Code 0611) kann frühestens ein Jahr nach der Aussaat (im zweiten Standjahr) erfolgen.

Einige Mitarbeiter der agricon sind für die Ausstellung solcher Atteste speziell ausgebildet worden. Interessierte Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter können ihre Objekte bei uns online oder telefonisch anmelden.

Folgende Objekte können beurteilt werden: artenreiche Wiesen- und Streuflächen, ext. genutzte Weiden, Obstgärten, artenreiche Hecken, Feld- und Ufergehölze und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt. Optimal wäre eine Beurteilung in den Monaten Mai und Juni, da in dieser Zeit die Zeigerpflanzen gut sichtbar sind, weshalb wir um eine rechtzeitige Anmeldung bitten.

Anmeldungen sind online über die Homepage der Agricon möglich unter: Onlineanmeldung Qll Atteste

Erstberatung für Betriebsleitende

05.03.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 176
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Die Agricon GmbH bietet für Betriebsleitende, welche vor kurzem einen Hof übernommen haben, eine kostenlose Erstberatung an. Die Beratung findet auf dem Betrieb statt und umfasst neben einer Einführung in das Kontrollsystem auch einen Hofrundgang. Dadurch sollen offene Fragen direkt und konkret aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten geklärt sowie den neuen Betriebsleitenden einen erleichterten Einstieg ermöglicht werden.

Ziel von diesem Betriebsbesuch soll sein, dass die Betriebsleiter erfahren, wie das Kontrollsystem funktioniert und was es bei den einzelnen Kontrollen für einen reibungslosen Ablauf benötigt.

Falls Sie erst seit ein bis zwei Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb führen und an einem kostenlosen Voraudit durch die Agricon GmbH interessiert sind, so können Sie uns gerne kontaktieren oder sich bequem auf unserer Homepage online anmelden.

Wir freuen uns über Ihre Anmeldung.

 

Online-Anmeldung:    Anmeldung Erstberatung

Mail :                            mail@agricon.ch

Telefon :                      056 664 74 20

Strukturdatenerhebung

22.02.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 378
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Bis am Freitag, 15. März ist das agriPortal für die Erfassung der Betriebsstrukturdaten wie auch für die Korrekturen der Programmanmeldungen 2024 und die Flächen- und Kulturerfassung bei Produktionssystembeiträgen geöffnet. Zudem können Bienenstände und Völker erfasst werden. Danach hat man nur noch Leserechte.

Die Betriebsstrukturdatenerhebung ist ein zentrales Element für die Kontrolle. In diesem Jahr ist sie mit den diversen Anpassungen der Programme und Möglichkeiten nicht weniger komplex geworden. Bitte nehmen Sie sich genügend Zeit, um allfällige Fragen vor Anmeldeschluss klären zu können.

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass es immer wieder zu Falschdeklarationen bei der Wahl der Hauptkultur kam. Auch bei der Anzahl der angegebenen Bäume kam es vermehrt zu Abweichungen. Diese Angaben sollen genau überprüft werden. Allfällige Korrekturen oder Nachmeldungen nach dem 15. März können Sie per Mail oder Telefon direkt an LWAG melden. Wir empfehlen Ihnen die Formulare auszudrucken und im ÖLN-Ordner abzulegen.

Damit Sie als Bewirtschafter/ -in die Grundlagen zur Datenerhebung im Kanton Aargau kennen, wurden am 21. Februar 2024 an der Online-Veranstaltung die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen / Neuerungen kommuniziert.

Bei Fragen und Unklarheiten stehen wir gerne zur Verfügung.

Telefon agricon in Muri: 056 664 74 20
Email: mail@agricon.ch

Unter folgenden Links kann die Präsentation der Online – Veranstaltung heruntergeladen oder die Veranstaltung nachgeschaut werden.

Infoveranstaltung Datenerhebung / Direktzahlungen

06.02.2024 Roger Stöckli Aufrufe: 574
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Am 21. Februar 2024 um 19.30 Uhr findet eine Online-Infoveranstaltung zu den Neuerungen bezüglich Direktzahlungen, ÖLN und Datenerhebung statt. An dieser Veranstaltung werden die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen kommuniziert, damit die Bewirtschaftenden die Grundlagen zur Datenerhebung kennen.

Unter folgendem Link kann an der Infoveranstaltung teilgenommen werden:

Teilnahme Infoveranstaltung

Schleppschlauch – Pflichtfläche ab 2024

14.11.2023 Roger Stöckli Aufrufe: 892
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Ammoniakemissionen sind in verschiedener Hinsicht unerwünscht: Einerseits belasten sie die Umwelt, und andererseits geht der Landwirtschaft Stickstoff verloren, der somit nicht mehr für die Produktion zur Verfügung steht. Sie sollen darum so weit als möglich reduziert werden.

Gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sind flüssige Hof- und Recyclingdünger ab 2024 auf düngbaren Flächen mit Hangneigung bis 18 Prozent mit Schleppschlauch- und Schleppschuhverteilern oder mittels Schlitzdrillverfahren auszubringen. Dies sofern all diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt drei oder mehr Hektar betragen. Da diese Anforderung der LRV entstammt, betrifft sie alle Betriebe, nicht nur direktzahlungsberechtigte.

Als nicht emissionsmindernd zu begüllende Flächen, gelten Flächen mit mehr als 18 Prozent Hangneigung, Kleinflächen (weniger als 25 Aren) sowie wenig intensiv genutzte Wiesen, Reben, Permakulturen, Obstanlagen und Hochstammfeldobstbäume der Qualitätsstufe II.

Die «Schleppschlauch – Pflichtfläche» ist im agriPortal nach Auswahl der Hintergrundkarte «04_Schleppschlauchpflicht» jeder Zeit durch eine schraffierte Fläche, grafisch dargestellt, ersichtlich.

Folgerungen:

  • Betriebe mit weniger als 3 Hektaren Pflichtfläche sind grundsätzlich gesamtbetrieblich von der Schleppschlauchpflicht befreit und müssen keine Sickstoff-Abzüge in der Nährstoffbilanz vornehmen.
  • Betriebe, welche keine flüssigen Hof- und Recyclingdünger einsetzen, sondern nur Mineraldünger, Kompost oder Mist, müssen auch keine Sickstoff-Abzüge in der Nährstoffbilanz vornehmen.
  • Werden jedoch flüssige Hof- und Recyclingdünger eingesetzt, muss ab 2024 in der Nährstoffbilanz:
    • Variante 1:   pro ha Pflichtfläche ein Abzug von 6 kg Nverf vorgenommen werden (z.B. bei eher viehstarken Betrieben mit viel Gülleeinsatz)
    • Variante 2:  Die effektiv mit emissionsarmer Ausbringtechnik begüllte Pflichtfläche deklarieren und ein Abzug von nur 3 kg Nverf / ha vornehmen (z.B. bei Betrieben mit grösserer Pflichtfläche im Vergleich zu eher geringerem Gülleeinsatz).

Bei der Prüfung der Nährstoffbilanz durch die Kontrollstelle ab 2025 muss ersichtlich sein, mit welcher Variante gerechnet wurde. Die Angabe der Pflichtfläche der Variante 1 ist ab 2024 im agriPortal unter «Meine Dokumente / Betriebsdaten / Nährstoffbilanz» ersichtlich. Die Flächenangaben der Variante 2 wird anhand der Aufzeichnungen überprüft.

 

Den beiden untenstehenden Links sind weitere Infos zu entnehmen:

Merkblatt Emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und

Ausnahmekriterien Schleppschlauchpflicht Aargau

 

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Fachspezialisten:

Christoph Ziltener / Fachspezialist Ressourcenschutz / 062 835 27 95 / christoph.ziltener@ag.ch

Behebung Nichtkonformität Gewässerschutz

19.10.2023 Roger Stöckli Aufrufe: 295
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Die Kontrolle Gewässerschutz erfolgte im Rahmen der Grundkontrollen und ist eine visuelle Kontrolle, es wurden also keine Dichtheitsprüfungen durchgeführt oder aktiv nach Mängeln gesucht. Ziel war es, mögliche Risiken festzustellen um eine mögliche Gewässerverschmutzung zu verhindern. Dies erfolgte jetzt bereits im vierten Jahr. Somit wurde jeder Direktzahlungsberechtigte Betrieb im Kanton Aargau kontrolliert.

Sollte auf Ihrem Betrieb bei der Kontrolle eine Nichtkonformität aufgetreten sein, bitten wir Sie, diese fristgerecht zu beheben und uns anschliessend umgehend mitzuteilen. Bitte senden Sie das unterzeichnete Formular, wie ein Foto oder den Beleg der Behebung per Post oder Mail an die agricon GmbH. Damit wir ihnen anschliessend die Behebung bestätigen und die Kontrolle abschliessen können.

Weitere Merkblätter oder die Präzisierungen der Kontrollpunkte Gewässerschutz, finden Sie hier: Fachinformationen Gewässerschutz

Bei Fragen steht die agricon GmbH gerne zur Verfügung, unter: 056 664 74 20 oder per Mail: mail@agricon.ch

Angemessene Bedeckung des Bodens

04.10.2023 Roger Stöckli Aufrufe: 265
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In den letzten Tagen wurde vielerorts bei besten Bedingungen Mais siliert. Dabei gilt es neu zu beachten, dass bei Anmeldung des Produktionssystembeitrages «Angemessene Bedeckung des Bodens», die Aussaat einer Zwischenkultur zwingend ist, sofern die Vorkultur vor dem 30. September geerntet wurde und keine Winterkultur gesät wird.

Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung, aber das Anlegen der Bodenbedeckung muss der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und die Vegetation muss den Boden bedecken und bis zum 15. Februar des folgenden Jahres stehen bleiben.

Auf Parzellen, welche nach dem 30. September geerntet werden, ist die Aussaat einer Bodenbedeckung nicht vorgeschrieben. Sofern das Wurzelwerk intakt bleibt, sind folgende Eingriffe auf den Flächen zugelassen, auf welchen bis zum 15. Februar keine Bodenbearbeitung erfolgen darf: Schnittnutzung, Beweiden, Mulchen, Hofdüngerzufuhr und die Applikation von Herbiziden.

PaIv Faktenblatt Ackerbau

Sollten Sie dies nicht umsetzen können, bitte den PSB direkt bei Landwirtschaft Aargau abmelden. Bei den Anforderungen an die Bodenbedeckung gemäss ÖLN gilt nach wie vor der 31. August als Stichtag.

KIP_Richtlinien_2023 / Seite 13

Bei Fragen steht die agricon GmbH gerne zur Verfügung, unter: 056 664 74 20 oder per Mail: mail@agricon.ch

Entscheidungshilfe zur Anlage von Acker BFF

06.09.2023 Roger Stöckli Aufrufe: 396
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Brache, Saum oder Nützlingsstreifen – welches Element passt zu welchem Standort?

Biodiversitätsförderflächen (BFF) im Ackerland bieten speziell den Arten einen Lebensraum, die typischerweise in den Ackerbauregionen vorkommen. Nicht alle Acker-BFF-Typen sind jedoch an allen Standorten geeignet und je nach BFF-Typ werden unterschiedliche Tier- und Pflanzenarten gefördert.

Die Entscheidungshilfe soll Landwirt*innen bei der Auswahl eines Acker-BFF Typs an einem bestimmten Standort unterstützen:

  • Welche BFF sind am entsprechenden Standort aufgrund der Bodeneigenschaften und Umgebung geeignet?
  • Welche praktischen Kriterien schränken die Auswahl am entsprechenden Standort ein?
  • Welche Tier- oder Pflanzenartengruppen können am gewählten Standort prioritär gefördert werden? Welche Ziele sollen mit der Anlage der BFF erreicht werden?

Übersicht Biodiversitätsförderflächen auf Ackerland

Bodenbedeckung

26.07.2023 Roger Stöckli Aufrufe: 645
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Mit der Getreideernte rücken bereits die Planung und Aussaat der Zwischen- und Folgekulturen in den Vordergrund. Die Fruchtfolge sollte gut durchdacht sein, damit optimale Voraussetzungen für die jeweilige Hauptkultur herrschen und gleichzeitig auch die Anforderungen an den ÖLN und die betriebspezifisch angemeldeten Produktionssystembeiträge erfüllt sind.

Anforderungen an die Bodenbedeckung gemäss ÖLN

KIP_Richtlinien_2023  / Auszug Seite 13

 

Angemessene Bedeckung des Bodens

Bei Anmeldung des freiwilligen Produktionssystembeitrages «Angemessene Bedeckung des Bodens» ist die Aussaat einer Bodenbedeckung zwingend, sofern nicht innerhalb von maximal sieben Wochen nach Ernte der Vorkultur eine neue Hauptkultur angelegt wird. Die Bodenbedeckung muss bis zum 15. Februar des folgenden Jahres stehen bleiben und es darf keine Bodenbearbeitung auf diesen Flächen erfolgen, ausgenommen für die Anlegung einer Winterkultur. Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung, aber das Anlegen der Bodenbedeckung muss der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und die Vegetation muss den Boden bedecken. Auf Parzellen, welche nach dem 30. September geerntet werden, ist die Aussaat einer Bodenbedeckung nicht vorgeschrieben.

Merkblatt: Angemessene Bedeckung des Bodens / Schonende Bodenbearbeitung

 

Bei Fragen steht die agricon GmbH gerne zur Verfügung, unter: 056 664 74 20

 

Bekämpfung von Problemunkräutern

12.07.2023 Micha Urech Aufrufe: 245
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Weiden bei Hitze

08.06.2023 Micha Urech Aufrufe: 481
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In den Monaten Mai bis Oktober muss den Kühen monatlich an mindestens 26 Tagen der Gang auf die Weide gewährt werden, sofern der Betrieb beim RAUS-Programm angemeldet ist. Aktuell sind die Temperaturen hoch, weshalb einiges beachtet werden muss.

Der Tierschutz schreibt bezüglich dem Witterungsschutz folgendes vor:

Ab 25°C verbunden mit Sonneneinstrahlung müssen für Rinder auf tagsüber beweideten Flächen ab 12 Uhr mittags durchgehend Schattenplätze vorhanden sein, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten. Zudem muss ab 25° C den Tieren permanent Wasser angeboten werden.

Am besten wird bei diesen Verhältnissen auf die Nachtweide umgestellt.

Detaillierte Informationen sind auf der Homepage der Liebegg zu entnehmen unter folgendem Link: https://www.liebegg.ch/de/dokumente-tierhaltung-faq-hitzestress.html

Bei den RAUS-Anforderungen (gemäss DZV) gibt es bezüglich der Hitze keine Ausnahmen. Die Tiere müssen weiterhin an mindestens 26 Tagen im Monat Zugang zur Weide haben, wobei den Tieren zu Liebe auf die Nacht ausgewichen werden soll.
In gewissen Situationen kann von der Weide auf den Laufhof ausgewichen werden:

  • während oder nach starkem Niederschlag;
  • im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidezugang erlaubt;
  • während der ersten zehn Tage der Galtzeit

Informiert sein ist der Grundpfeiler meiner Existenz als Landwirt. Nur gut informiert kann ich mit allen Entwicklungen Schritt halten und sogar einen Schritt voraus sein, zu meinem Vorteil.
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