Im ÖLN sind gemäss KIP-Richtlinien die Ansaat- bzw. Umbruchtermine den Betriebsleitenden überlassen. Es gelten die Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis. Die Bodenbedeckung soll die Auswaschung sowie die oberflächliche Abschwemmung von Nährstoffen und Bodenteilen möglichst verhindern. Hierfür müssen Sie parzellenweise einer der beiden folgenden Punkte sicherstellen.
1. Sofern am 31.08. eine Kultur auf der Parzelle vorhanden ist, müssen auf dieser Parzelle keine Auflagen erfüllt werden. Der Zeitpunkt des Umbruchs ist nach der guten landwirtschaftlichen Praxis frei wählbar.
2. Wenn am 31.08. keine Kultur mehr auf der Parzelle vorhanden ist, muss entweder a) eine Winterkultur oder b) eine Zwischenkultur oder Gründüngung gesäht werden. Diese darf dann aber zum frei wählbaren Zeitpunkt nach der guten landwirtschaftlichen Praxis wieder umgebrochen werden.
Eine Kultur gilt sowohl mit oder ohne Anmeldung der „Angemessene Bedeckung des Bodens“ als vorhanden, falls höchstens die Hälfte der Parzelle abgeerntet ist. Bei Parzellen mit mehr als 2 ha darf höchstens 1 ha abgeerntet sein.
Bei der Anmeldung des Produktionssystembeitrages „Angemessene Bedeckung des Bodens“, ist für die Hauptkulturen, welche nach dem 30. September geerntet werden, die Aussaat einer Bodenbedeckung nicht vorgeschrieben. Zeitpunkt für Umbruch nach der guten landwirtschaftlichen Praxis frei wählbar.
Für die Hauptkulturen mit Ernte vor dem 1. Oktober muss auf mindestens 80 Prozent der entsprechenden Fläche innerhalb von maximal sieben Wochen nach der Ernte der Vorkultur eine Bodenbedeckung angelegt werden. Diese muss bis zum 15. Februar des folgenden Jahres stehen bleiben und es darf keine Bodenbearbeitung auf diesen Flächen erfolgen, ausgenommen für die Anlegung einer Winterkultur.
Als Bodenbedeckung zählen dabei:
– Hauptkulturen – Zwischenkulturen – Gründüngungen – Nützlingsstreifen oder Biodiversitätsförderflächen – Weiterbestehende Untersaaten der Vorkultur zählen ebenfalls als Bodenbedeckung.
Sofern das Wurzelwerk intakt bleibt, sind auf den Flächen, auf welchen bis zum 15. Februar keine Bodenbearbeitung erfolgen darf, folgende Eingriffe zugelassen:
– Schnittnutzung – Beweiden – Mulchen – Hofdüngerzufuhr – Applikation von Herbiziden.
In den nächsten Wochen finden im Kanton Aargau Risikobasierte Kontrollen in diesem Bereich statt.
Bei Fragen oder Unklarheiten, melden Sie sich direkt bei uns 056 664 74 20 oder per mail auf mail@agricon.ch
Weitere Infos: KIP_Richtlinien / Faktenblatt Ackerbau
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