Angemessene Bedeckung des Bodens

04.10.2023 Roger Stöckli Aufrufe: 261
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In den letzten Tagen wurde vielerorts bei besten Bedingungen Mais siliert. Dabei gilt es neu zu beachten, dass bei Anmeldung des Produktionssystembeitrages «Angemessene Bedeckung des Bodens», die Aussaat einer Zwischenkultur zwingend ist, sofern die Vorkultur vor dem 30. September geerntet wurde und keine Winterkultur gesät wird.

Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung, aber das Anlegen der Bodenbedeckung muss der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und die Vegetation muss den Boden bedecken und bis zum 15. Februar des folgenden Jahres stehen bleiben.

Auf Parzellen, welche nach dem 30. September geerntet werden, ist die Aussaat einer Bodenbedeckung nicht vorgeschrieben. Sofern das Wurzelwerk intakt bleibt, sind folgende Eingriffe auf den Flächen zugelassen, auf welchen bis zum 15. Februar keine Bodenbearbeitung erfolgen darf: Schnittnutzung, Beweiden, Mulchen, Hofdüngerzufuhr und die Applikation von Herbiziden.

PaIv Faktenblatt Ackerbau

Sollten Sie dies nicht umsetzen können, bitte den PSB direkt bei Landwirtschaft Aargau abmelden. Bei den Anforderungen an die Bodenbedeckung gemäss ÖLN gilt nach wie vor der 31. August als Stichtag.

KIP_Richtlinien_2023 / Seite 13

Bei Fragen steht die agricon GmbH gerne zur Verfügung, unter: 056 664 74 20 oder per Mail: mail@agricon.ch

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