Bodenbedeckung

26.07.2023 Roger Stöckli Aufrufe: 584
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Mit der Getreideernte rücken bereits die Planung und Aussaat der Zwischen- und Folgekulturen in den Vordergrund. Die Fruchtfolge sollte gut durchdacht sein, damit optimale Voraussetzungen für die jeweilige Hauptkultur herrschen und gleichzeitig auch die Anforderungen an den ÖLN und die betriebspezifisch angemeldeten Produktionssystembeiträge erfüllt sind.

Anforderungen an die Bodenbedeckung gemäss ÖLN

KIP_Richtlinien_2023  / Auszug Seite 13

 

Angemessene Bedeckung des Bodens

Bei Anmeldung des freiwilligen Produktionssystembeitrages «Angemessene Bedeckung des Bodens» ist die Aussaat einer Bodenbedeckung zwingend, sofern nicht innerhalb von maximal sieben Wochen nach Ernte der Vorkultur eine neue Hauptkultur angelegt wird. Die Bodenbedeckung muss bis zum 15. Februar des folgenden Jahres stehen bleiben und es darf keine Bodenbearbeitung auf diesen Flächen erfolgen, ausgenommen für die Anlegung einer Winterkultur. Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung, aber das Anlegen der Bodenbedeckung muss der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und die Vegetation muss den Boden bedecken. Auf Parzellen, welche nach dem 30. September geerntet werden, ist die Aussaat einer Bodenbedeckung nicht vorgeschrieben.

Merkblatt: Angemessene Bedeckung des Bodens / Schonende Bodenbearbeitung

 

Bei Fragen steht die agricon GmbH gerne zur Verfügung, unter: 056 664 74 20

 

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