Schleppschlauch – Pflichtfläche ab 2024

14.11.2023 Roger Stöckli Aufrufe: 759
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Ammoniakemissionen sind in verschiedener Hinsicht unerwünscht: Einerseits belasten sie die Umwelt, und andererseits geht der Landwirtschaft Stickstoff verloren, der somit nicht mehr für die Produktion zur Verfügung steht. Sie sollen darum so weit als möglich reduziert werden.

Gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sind flüssige Hof- und Recyclingdünger ab 2024 auf düngbaren Flächen mit Hangneigung bis 18 Prozent mit Schleppschlauch- und Schleppschuhverteilern oder mittels Schlitzdrillverfahren auszubringen. Dies sofern all diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt drei oder mehr Hektar betragen. Da diese Anforderung der LRV entstammt, betrifft sie alle Betriebe, nicht nur direktzahlungsberechtigte.

Als nicht emissionsmindernd zu begüllende Flächen, gelten Flächen mit mehr als 18 Prozent Hangneigung, Kleinflächen (weniger als 25 Aren) sowie wenig intensiv genutzte Wiesen, Reben, Permakulturen, Obstanlagen und Hochstammfeldobstbäume der Qualitätsstufe II.

Die «Schleppschlauch – Pflichtfläche» ist im agriPortal nach Auswahl der Hintergrundkarte «04_Schleppschlauchpflicht» jeder Zeit durch eine schraffierte Fläche, grafisch dargestellt, ersichtlich.

Folgerungen:

  • Betriebe mit weniger als 3 Hektaren Pflichtfläche sind grundsätzlich gesamtbetrieblich von der Schleppschlauchpflicht befreit und müssen keine Sickstoff-Abzüge in der Nährstoffbilanz vornehmen.
  • Betriebe, welche keine flüssigen Hof- und Recyclingdünger einsetzen, sondern nur Mineraldünger, Kompost oder Mist, müssen auch keine Sickstoff-Abzüge in der Nährstoffbilanz vornehmen.
  • Werden jedoch flüssige Hof- und Recyclingdünger eingesetzt, muss ab 2024 in der Nährstoffbilanz:
    • Variante 1:   pro ha Pflichtfläche ein Abzug von 6 kg Nverf vorgenommen werden (z.B. bei eher viehstarken Betrieben mit viel Gülleeinsatz)
    • Variante 2:  Die effektiv mit emissionsarmer Ausbringtechnik begüllte Pflichtfläche deklarieren und ein Abzug von nur 3 kg Nverf / ha vornehmen (z.B. bei Betrieben mit grösserer Pflichtfläche im Vergleich zu eher geringerem Gülleeinsatz).

Bei der Prüfung der Nährstoffbilanz durch die Kontrollstelle ab 2025 muss ersichtlich sein, mit welcher Variante gerechnet wurde. Die Angabe der Pflichtfläche der Variante 1 ist ab 2024 im agriPortal unter «Meine Dokumente / Betriebsdaten / Nährstoffbilanz» ersichtlich. Die Flächenangaben der Variante 2 wird anhand der Aufzeichnungen überprüft.

 

Den beiden untenstehenden Links sind weitere Infos zu entnehmen:

Merkblatt Emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und

Ausnahmekriterien Schleppschlauchpflicht Aargau

 

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Fachspezialisten:

Christoph Ziltener / Fachspezialist Ressourcenschutz / 062 835 27 95 / christoph.ziltener@ag.ch

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