Umgang mit Hof- und Recyclingdüngern ausgangs Winter
Mit dem Ende des Winters beginnt für viele Betriebe die Planung der ersten Düngergaben. Beim Umgang mit Hof- und Recyclingdüngern sind dabei die gesetzlichen Vorgaben sowie die aktuellen Witterungs- und Bodenverhältnisse zwingend zu beachten.
Grundsatz
Die Umweltschutzgesetzgebung verbietet den Austrag von Hof- und Recyclingdüngern während der Vegetationsruhe. Gesamtschweizerisch lässt sich jedoch kein allgemeingültiger Zeitraum der Vegetationsruhe definieren.
Vegetationsruhe
Die Vegetationsruhe ist zu Ende oder wird vorübergehend unterbrochen, wenn die durchschnittliche Lufttemperatur an 7 aufeinander folgenden Tagen im Mittel wieder über 5 °C liegt (dies entspricht einer Temperatursumme von mindestens 35 °C).
Link Wetterdaten: agrometeo
Wann darf ausgangs Winter Gülle ausgebracht werden?
Hof- und Recyclingdünger dürfen nur entsprechend dem Bedarf der Kulturen und der Witterungs- und Bodenverhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Nährstoffbilanz ausgebracht werden. Ziel ist eine effiziente Nährstoffnutzung und der Schutz von Gewässern, Grundwasser und Boden.
Im Kanton Aargau darf Gülle ausgangs Winter ausgebracht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Boden ist nicht gefroren. Auch oberflächlich gefrorene Böden gelten wegen allfälliger Abschwemmungsgefahr als ungeeignet.
- Der Boden ist nicht schneebedeckt.
- Der Boden ist ausreichend trocken und aufnahmefähig. Er darf nicht wassergesättigt sein und keine Staunässen aufweisen.
- Es besteht eine aktive Vegetation (keine Brachen) bzw. ein Nährstoffbedarf der Pflanzen.
- Es sind unmittelbar keine intensiven Niederschläge zu erwarten.
Die Ausbringung darf nur erfolgen, wenn die Pflanzen die Nährstoffe aufnehmen können und keine Abschwemmung oder Auswaschung in Gewässer droht. Besonders in Hanglagen ist auf erhöhte Abschwemmungsgefahr zu achten.
Eine angepasste, witterungsabhängige Planung schützt nicht nur die Umwelt, sondern verbessert auch die Nährstoffeffizienz und reduziert Verluste.
Empfehlung
Prüfen Sie vor jeder Ausbringung:
- Bodenbeschaffenheit (Spatenprobe)
- Wetterprognose
- Vegetationsstand der Kultur
Grundsätzlich muss ein Bewirtschaftender oder landwirtschaftlicher Lohnunternehmer selbst beurteilen, ob die Bedingungen für einen risikoarmen Austrag von organischen Düngern erfüllt sind. Dabei kann für flüssige Hof- und Recyclingdünger die Protokollierung der Beurteilung mit dem Entscheidungsschema aufzeigen, dass verantwortungsvoll und im Sinne einer guten landwirtschaftlichen Praxis gehandelt wurde.
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich, den Ressourcenschutz von Landwirtschaft Aargau zu konsultieren.
Telefon: +41 (0)62 835 28 00
Link Merkblatt: Umgang mit Hofdünger während der Vegetationsruhe
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