Abdrift und Abschwemmung – aktualisierte Massnahmen
Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind Einträge in Bereiche ausserhalb der Kultur möglichst zu vermeiden.
Die Auflagen, die gegen Abschwemmung und Abdrift einzuhalten sind, ergeben sich aus den Vorgaben der Zulassung des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels (PSMV) und gegebenenfalls aus den Vorgaben zum ökologischen Leistungsnachweis ÖLN (gemäss Direktzahlungsverordnung DZV), der weitere Massnahmen fordern kann.
Es kann notwendig sein, sowohl Massnahmen zur Erreichung von Abdrift- als auch Abschwemmungs-Punkten einzuhalten. Für beide Auflagen gilt ein Punktesystem. Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben bei Abdrift und Abschwemmung, müssen die beiden gesondert betrachtet werden. Deshalb werden auch die beiden Begriffe Abdrift – Punkte, wie auch Abschwemmungs-Punkte verwendet.
Die Menge an Abdrift ist ein Zusammenspiel aus Wetterbedingungen (Wind, Luftfeuchtigkeit, Temperatur) und Spritztechnik (Düsen, Fahrgeschwindigkeit, Balkenabstand). Dies kann beeinflussen, ob Pflanzenschutzmittel als feine Tröpfchen ausserhalb der Zielfläche landen und Schaden verursachen.
Bei Abschwemmung werden nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, diese aus der Parzelle ausgetragen. Dies kann über abfliessendes Wasser direkt oder über abgeschwemmte Bodenpartikel geschehen.
Im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) sowie des Zulassungsprozesses für Pflanzenschutzmittel müssen Maßnahmen zur Verhinderung von Abdrift und Abschwemmung ergriffen werden. Dies wird durch die Ausführungen zur parlamentarischen Initiative 19.475 sowie durch die Anwendungsbestimmungen bestimmter Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben. Insbesondere bei der Vermeidung der Abschwemmung wurden bestehende Maßnahmen angepasst und neue Risikoreduktionsmaßnahmen ergänzt.
Weitere Infos zum Thema Abdrift und Abschwemmung im Pflanzenschutz
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