Bodenbedeckung

31.08.2026 Roger Stöckli Aufrufe: 2
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Gemäss ÖLN müssen alle Flächen, welche vor dem 31. August geerntet werden (im Jahr 2026 auch viele Maisparzellen), im gleichen Jahr noch angesät werden. Die Fruchtfolge sollte gut durchdacht sein, damit optimale Voraussetzungen für die jeweilige Hauptkultur herrschen und gleichzeitig auch die Anforderungen an den ÖLN und die betriebspezifisch angemeldeten Produktionssystembeiträge erfüllt sind.

Anforderungen an die Bodenbedeckung gemäss ÖLN

Anforderungen an die Bodenbedeckung gemäss Produktionssystembeitrag „Angemessene Bedeckung des Bodens“

Gemäss Direktzahlungsverordnung muss bei der Massnahme „angemessene Bedeckung des Bodens“ bei Hauptkulturen im Ackerbau, welche vor dem 1. Oktober geerntet werden, auf mindestens 80 % der Fläche innerhalb von 7 Wochen eine Winterkultur (z. B. Winterweizen), eine Zwischenkultur (Zwischenfutter oder Gründüngung) oder eine Kunstwiese angesät werden.

Als Bodenbedeckung zählen dabei:

  • Hauptkulturen
  • Zwischenkulturen
  • Gründüngungen
  • Nützlingsstreifen oder Biodiversitätsförderflächen
  • Weiterbestehende Untersaaten der Vorkultur zählen ebenfalls als Bodenbedeckung

Nicht als Bodenbedeckung zählen

  • Ausfallgetreide, -raps
  • Ernterückstände

Die Bodenbedeckung muss bis zum 15. Februar des folgenden Jahres stehen bleiben und es darf keine Bodenbearbeitung auf diesen Flächen erfolgen, ausgenommen für die Anlegung einer Winterkultur.

Sofern das Wurzelwerk intakt bleibt, sind jedoch folgende Eingriffe auf den Flächen zugelassen, auf welchen bis zum 15. Februar keine Bodenbearbeitung erfolgen darf:

  • Schnittnutzung
  • Beweiden
  • Mulchen
  • Hofdüngerzufuhr und die Applikation von Herbiziden

Es gibt keine qualitativen Anforderungen an die Bodenbedeckung, aber das Anlegen der Bodenbedeckung muss der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und die Vegetation muss den Boden bedecken.

 

NEU fürs 2026: Angemessene Bedeckung des Bodens bei Hauptkulturen auf offener Ackerfläche

Massnahme und Hinweise

  1. a) Aufgrund der anhaltenden Trockenheit wird die Frist von 7 Wochen ausgesetzt, unter der Voraussetzung, dass die Bodenbedeckung noch im laufenden Kalenderjahr angelegt wird.
  2. b) Alle weiteren Bestimmungen zu dieser Massnahme bleiben bestehen.

NEU fürs 2026: Angemessene Bedeckung des Bodens bei einjährigem Freilandgemüse und Beeren

Gemäss Direktzahlungsverordnung müssen jederzeit mindestens 70 Prozent dieser Flächen mit einer Kultur, Zwischenkultur oder Gründüngung bedeckt sein.

Massnahme und Hinweise

  1. a) Die minimale Bodenbedeckung von 70 Prozent wird in den Monaten Juli bis September ausgesetzt. Ab dem 1. Oktober und bis Ende Jahr ist die Bodenbedeckung von 70 Prozent auf den entsprechenden Flächen wieder zu erfüllen.
  2. b) Alle weiteren Bestimmungen zu dieser Massnahme bleiben bestehen.

 

Mais auf Mais, was gilt konkret?

Auf einer Maisparzelle darf im Jahr 2027 erneut Mais angebaut werden, wenn:

  • auf der Parzelle im Jahr 2026 Mais angebaut wurde und
  • die Vorgaben der gewählten Fruchtfolgenvariante «Anbaupause» oder «Flächenanteile Kulturen» eingehalten werden.

INFO Maiswurzelbohrer

 

Es erfolgt keine generelle Befreiung von den Anforderungen des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) oder der freiwilligen Direktzahlungsprogramme. Können aufgrund der Trockenheit oder aus anderen Gründen weitere Programmanforderungen nicht eingehalten werden, ist ein schriftliches Gesuch an Landwirtschaft Aargau zu richten oder das Programm abzumelden.

Bei Fragen steht die agricon GmbH gerne unter, 056 664 74 20 oder mail@agricon.ch zur Verfügung

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